{"id":12617,"date":"2019-01-06T22:52:40","date_gmt":"2019-01-06T22:52:40","guid":{"rendered":"https:\/\/kanzlei-kobrel.de\/?page_id=12617"},"modified":"2021-02-26T08:49:52","modified_gmt":"2021-02-26T08:49:52","slug":"anerkennung-deutscher-urteile-und-zwangsvollstreckung-in-russland-kasachstan-und-ukraine","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/kanzlei-kobrel.de\/de\/anerkennung-deutscher-urteile-und-zwangsvollstreckung-in-russland-kasachstan-und-ukraine\/","title":{"rendered":"Anerkennung deutscher Urteile und Zwangsvollstreckung in Russland, Kasachstan und Ukraine"},"content":{"rendered":"<div class=\"row \"><div class=\"wpv-grid grid-1-1  wpv-first-level first unextended\" style=\"padding-top:0px;padding-bottom:0px\" id=\"wpv-column-a9cffea4a1067e695be8c76434b5c902\" ><div class=\"row \"><div class=\"wpv-grid grid-1-1  first unextended\" style=\"padding-top:0px;padding-bottom:0px\" id=\"wpv-column-36ab1c1ec873ebd206478bc1fc819dd7\" ><div class=\"justify-block\">\n<p>Wir unterst\u00fctzen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, insbesondere bei der Fragestellung der Anerkennung deutscher Urteile und der Durchf\u00fchrung einer Zwangsvollstreckung in den L\u00e4ndern Russland, Kasachstan und Ukraine. Bei uns erhalten Sie eine umfassende Rechtsberatung welche die l\u00e4nderspezifischen Besonderheiten in der Kultur, der Sprache und insbesondere die unterschiedlichen Rechtssysteme ber\u00fccksichtigt. Dabei k\u00f6nne wir auch auf die jahrelange Erfahrung und Expertise unserer Niederlassungen in den jeweiligen L\u00e4ndern zur\u00fcckgreifen.<\/p>\n<h2>RUSSLAND<\/h2>\n<p>Das russische Recht l\u00e4sst die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ausl\u00e4ndischer Gerichte grunds\u00e4tzlich nur zu, wenn dies staatsvertraglich geregelt ist. Trotz des Fehlens einer allgemeinen v\u00f6lkervertraglichen Regelung zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen, gibt es eine Rechtsanwendungspraxis russischer Gerichte ausl\u00e4ndische Gerichtsurteile auch ohne zwischenstaatliche Vereinbarung allein auf Basis des Grundsatzes der Gegenseitigkeit anzuerkennen. Als Grundlage daf\u00fcr werden die v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4ge zwischen der EU und Russland, insbesondere das Partnerschaftsabkommen, angesehen.<\/p>\n<p>Da Russland Vertragsstaat des New Yorker Abkommens \u00fcber die Anerkennung und Vollstreckung ausl\u00e4ndischer Schiedsspr\u00fcche aus dem Jahre 1958 ist, werden grunds\u00e4tzlich ausl\u00e4ndische Schiedsgerichtsentscheidungen anerkannt. Eines der bekanntesten Schiedsgerichte ist das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen F\u00f6deration (MKAS).<\/p>\n<p>Besondere Sorgfalt ist bei der \u00dcbersetzung der Schiedsvereinbarung und genauen Formulierung des zust\u00e4ndigen Schiedsgerichtes anzuwenden, da das private Schiedsgericht nicht mit dem staatlichen Wirtschaftsgericht (russ. arbitrazhny sud) verwechselt werden darf, da beide Gerichte im Russischen sehr \u00e4hnlich geschrieben werden. Schon kleinste Fehler k\u00f6nnen hier gravierende Folgen im weiteren Verfahren nach sich ziehen. Mit unserer juristischen Erfahrung des russischen Gerichtswesens und entsprechenden Sprachkenntnissen helfen wir Ihnen solche Probleme zu vermeiden.<\/p>\n<p>Insbesondere sind die Besonderheiten beim Verfahren vor russischen Gerichten zur Erkl\u00e4rung der Vollstreckbarkeit der Schiedsspr\u00fcche zu beachten, da ein ausl\u00e4ndischer Schiedsspruch nicht direkt\u00a0vollstreckt werden kann. Wichtig ist auch bei einem Zwangsvollstreckungsverfahren in Russland noch\u00a0vor Beginn des Gerichtsverfahrens einen Arrest gegen das Verm\u00f6gen des russischen Schuldners zu\u00a0erreichen. Dabei gilt es Verm\u00f6gensverschiebungen des russischen Schuldners zuvorzukommen, da im\u00a0Gegensatz zu Verfahren in Deutschland diese Verschiebungen nicht anfechtbar sind.<\/p>\n<p>Wichtig zu beachten ist, dass die russischen Gerichte verlangen dass vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ein sogenanntes vorgerichtliches Anspruchsverfahren durchgef\u00fchrt wird. Dabei\u00a0k\u00f6nnen Verhandlungen sich als recht sinnvoll erweisen. Jedenfalls stellt sich im Wege der\u00a0Verhandlungen \u00f6fters heraus, ob der Schuldner zahlungswillig und zahlungsf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>Das Verfahren zur Anerkennung- und Vollstreckbarerkl\u00e4rung von ausl\u00e4ndischen Schiedsspr\u00fcchen in Russland ist im Kapitel 31 (Art. 241-246) Wirtschaftsprozessordnung \u201eWPO\u201c geregelt.<\/p>\n<p>Auf folgende Punkte im Anerkennungsverfahren muss unter Ber\u00fccksichtigung der russischen\u00a0Rechtsprechung sehr genau geachtet werden, denn jeder einzelne kann einen Versagungsgrund nach\u00a0sich ziehen:<\/p>\n<p>a) Unwirksame Schiedsvereinbarung<br \/>\nb) Fehlende subjektive und objektive Schiedsf\u00e4higkeit<br \/>\nc) Benachrichtigung vom Schiedsverfahren<br \/>\nd) Versto\u00df gegen den ordre public<\/p>\n<p>Trotzdem kann im Vorfeld einer Vertragsverhandlung die Zust\u00e4ndigkeit russischer Gerichte f\u00fcr einen\u00a0Exporteur oder Lieferanten in Deutschland bei der Durchsetzung von Anspr\u00fcchen unter Umst\u00e4nden\u00a0erfolgversprechender sein. Will man die russischen Gerichte als Streitbeilegungsform m\u00f6glichst\u00a0vermeiden, bleibt nur die internationale Schiedsgerichtsbarkeit.<\/p>\n<h3>KASACHSTAN<\/h3>\n<p>F\u00fcr Kasachstan ist eine Besonderheit zu beachten \u2013 das Land ist dem UN-\u00dcbereinkommen \u00fcber\u00a0Vertr\u00e4ge \u00fcber den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 nicht beigetreten. Wichtig ist aber\u00a0die Anerkennung von ausl\u00e4ndischen Schiedsgerichtsspr\u00fcchen, da Kasachstan 1996 dem New Yorker\u00a0Abkommen beigetreten ist. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ausl\u00e4ndischer\u00a0staatlicher Gerichte und ausl\u00e4ndischer Schiedsgerichte kann in Kasachstan nur im Falle des\u00a0Vorhandenseins eines entsprechenden v\u00f6lkerrechtlichen Vertrags, der durch Kasachstan ratifiziert\u00a0wurde, erfolgen.<\/p>\n<p>Eine Entscheidung \u00fcber die Vollstreckbarkeit eines ausl\u00e4ndischen Gerichtsurteils wird von den\u00a0ordentlichen Gerichten getroffen. Bei wirtschaftlichen Streitigkeiten kann auch der Weg zu den\u00a0staatlichen kasachischen Wirtschaftsgerichten eine weitere M\u00f6glichkeit sein seine Forderungen\u00a0durchzusetzen. Falls Streitigkeiten vor den kasachischen Wirtschaftsgerichten entschieden werden, sollte auch Russisch als Vertragssprache Vorrang haben. Trotz einiger M\u00e4ngel bei Entscheidungen und in Verfahren ist eine gerichtliche Entscheidung vor den Wirtschaftsgerichten nicht selten schneller zu erlangen als in Deutschland.<\/p>\n<p>Die Anerkennung und Zwangsvollstreckung von Urteilen wird durch die noch \u00fcblichen Bestechungen\u00a0im Justizwesen, die unzureichende Ausbildung von Richtern und ihre unangemessen niedrige\u00a0Verg\u00fctung sowie die korrupte und mangelhafte Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen qualitativ\u00a0negativ beeinflusst. Als Ausnahme kann das oberste Gericht der Republik genannt werden.\u00a0Wir helfen Ihnen sich auf die lokalen Besonderheiten und Anforderungen einzustellen und begleiten Sie von Anfang an mit unserer Kompetenz in der Durchsetzung Ihrer Interessen und Forderungen.<\/p>\n<h3>UKRAINE<\/h3>\n<p>In der Ukraine gelten f\u00fcr die Anerkennung und die Vollstreckung eines ausl\u00e4ndischen Urteils die\u00a0Regeln der ukrainischen Zivilprozessordnung (Art. 390 Abs. 1), welche 2010 eingef\u00fchrt wurde und\u00a0der das Gegenseitigkeitsprinzip im ukrainischen Recht verankert hat. Die zeitliche Grenze f\u00fcr eine\u00a0Anerkennung und eine Vollstreckung eines ausl\u00e4ndischen Urteils sind drei Jahre nach Rechtskraft des\u00a0Urteils, es sei denn, es handelt sich um Leistungen aus einem Dauerschuldverh\u00e4ltnis. Im letzteren Fall\u00a0k\u00f6nnen Entscheidungen zur Zwangsvollstreckung innerhalb der ganzen Zeit des\u00a0Vollstreckungsverfahrens zur Begleichung der Schulden f\u00fcr die letzten drei Jahre vorgelegt werden.\u00a0Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausl\u00e4ndischen Urteils wird von dem ordentlichen Gericht am Sitz des Schuldners verhandelt, oder wenn dieser in der Ukraine nicht<br \/>\nexistiert, bei dem Gericht, innerhalb dessen Bezirks Verm\u00f6genswerte des Schuldners liegen, in die\u00a0vollstreckt werden soll.<\/p>\n<p>In der Ukraine wird das Gegenseitigkeitsprinzip nach der ukrainischen Zivilprozessordnung als\u00a0Regelfall angenommen, sie muss nicht mehr wie fr\u00fcher durch Bescheinigungen der jeweiligen\u00a0Justizministerien im konkreten Fall nachgewiesen werden.\u00a0Konkret m\u00fcssen mit einem Antrag auf die Anerkennung und die Vollstreckung eines ausl\u00e4ndischen Urteils bei dem zust\u00e4ndigen ukrainischen Gericht die nachfolgenden Unterlagen eingereicht werden:<\/p>\n<p>&#8211; amtlich beglaubigte Kopie des rechtskr\u00e4ftigen Urteils;<br \/>\n&#8211; Rechtskraftvermerk bzw. offizielle Urkunde, die die Rechtskraft des ausl\u00e4ndischen Urteils nachweist<br \/>\n(falls sich dies dem Urteil selbst nicht entnehmen l\u00e4sst);<br \/>\n&#8211; Nachweis dar\u00fcber, dass die Partei, hinsichtlich deren die Entscheidung des ausl\u00e4ndischen Gerichts<br \/>\ngetroffen wurde und die im Gerichtsverfahren nicht teilgenommen hat, \u00fcber Termin und Ort der<br \/>\nGerichtsverhandlung ordnungsgem\u00e4\u00df benachrichtigt wurde;<br \/>\n&#8211; wenn die Entscheidung schon vorher vollstreckt wurde, ein Nachweis, ab welchem Datum oder<br \/>\nhinsichtlich welchen Teils die Entscheidung der Vollstreckung unterliegt; und<br \/>\n&#8211; Vollmacht des Vertreters des Kl\u00e4gers, wenn dieser Antrag von einem Vertreter gestellt wurde.<\/p>\n<p>Alle Unterlagen m\u00fcssen im Original oder in einer amtlich beglaubigten Kopie, jeweils mit einer\u00a0Apostille bzw. einer \u00dcberlegalisierung, sowie mit einer amtlich beglaubigten ukrainischen\u00a0\u00dcbersetzung, vorgelegt werden.<\/p>\n<p>Das Verfahren kann wie folgend beschrieben ablaufen: Ein deutscher Gl\u00e4ubiger macht seinen\u00a0Anspruch vor einem deutschen Gericht geltend, wenn dessen Zust\u00e4ndigkeit gegeben ist oder dessen\u00a0Zust\u00e4ndigkeit nicht bestritten wird; ggf. wird ein Anspruch, der innerhalb der Ukraine besteht, an\u00a0eine deutsche (verbundene) Gesellschaft abgetreten und Investitionsschutz in der Ukraine dann von\u00a0dieser in Deutschland geltend gemacht. Wenn ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil in Deutschland erstritten\u00a0worden ist, erfolgt die Anerkennung des deutschen Urteils in der Ukraine nach einem festgelegten\u00a0Verfahren und das ukrainische Erkenntnis- und Gerichtsverfahren ist umgangen. Allerdings erfolgt\u00a0die eigentliche Zwangsvollstreckung des anerkannten Urteils nach dem ukrainischen<br \/>\nZwangsvollstreckungsrecht. Dieses kann auch durch eine Anerkennung nicht umgangen werden,\u00a0wenn die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, in die vollstreckt werden soll, in der Ukraine gelegen sind.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir unterst\u00fctzen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, insbesondere bei der Fragestellung der Anerkennung deutscher Urteile und der Durchf\u00fchrung einer Zwangsvollstreckung in den L\u00e4ndern Russland, Kasachstan und Ukraine. 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