Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, insbesondere bei der Fragestellung der Anerkennung deutscher Urteile und der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in den Ländern Russland, Kasachstan und Ukraine. Bei uns erhalten Sie eine umfassende Rechtsberatung welche die länderspezifischen Besonderheiten in der Kultur, der Sprache und insbesondere die unterschiedlichen Rechtssysteme berücksichtigt. Dabei könne wir auch auf die jahrelange Erfahrung und Expertise unserer Niederlassungen in den jeweiligen Ländern zurückgreifen.
RUSSLAND
Das russische Recht lässt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte grundsätzlich nur zu, wenn dies staatsvertraglich geregelt ist. Trotz des Fehlens einer allgemeinen völkervertraglichen Regelung zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen, gibt es eine Rechtsanwendungspraxis russischer Gerichte ausländische Gerichtsurteile auch ohne zwischenstaatliche Vereinbarung allein auf Basis des Grundsatzes der Gegenseitigkeit anzuerkennen. Als Grundlage dafür werden die völkerrechtlichen Verträge zwischen der EU und Russland, insbesondere das Partnerschaftsabkommen, angesehen.
Da Russland Vertragsstaat des New Yorker Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus dem Jahre 1958 ist, werden grundsätzlich ausländische Schiedsgerichtsentscheidungen anerkannt. Eines der bekanntesten Schiedsgerichte ist das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (MKAS).
Besondere Sorgfalt ist bei der Übersetzung der Schiedsvereinbarung und genauen Formulierung des zuständigen Schiedsgerichtes anzuwenden, da das private Schiedsgericht nicht mit dem staatlichen Wirtschaftsgericht (russ. arbitrazhny sud) verwechselt werden darf, da beide Gerichte im Russischen sehr ähnlich geschrieben werden. Schon kleinste Fehler können hier gravierende Folgen im weiteren Verfahren nach sich ziehen. Mit unserer juristischen Erfahrung des russischen Gerichtswesens und entsprechenden Sprachkenntnissen helfen wir Ihnen solche Probleme zu vermeiden.
Insbesondere sind die Besonderheiten beim Verfahren vor russischen Gerichten zur Erklärung der Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche zu beachten, da ein ausländischer Schiedsspruch nicht direkt vollstreckt werden kann. Wichtig ist auch bei einem Zwangsvollstreckungsverfahren in Russland noch vor Beginn des Gerichtsverfahrens einen Arrest gegen das Vermögen des russischen Schuldners zu erreichen. Dabei gilt es Vermögensverschiebungen des russischen Schuldners zuvorzukommen, da im Gegensatz zu Verfahren in Deutschland diese Verschiebungen nicht anfechtbar sind.
Wichtig zu beachten ist, dass die russischen Gerichte verlangen dass vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ein sogenanntes vorgerichtliches Anspruchsverfahren durchgeführt wird. Dabei können Verhandlungen sich als recht sinnvoll erweisen. Jedenfalls stellt sich im Wege der Verhandlungen öfters heraus, ob der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist.
Das Verfahren zur Anerkennung- und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schiedssprüchen in Russland ist im Kapitel 31 (Art. 241-246) Wirtschaftsprozessordnung „WPO“ geregelt.
Auf folgende Punkte im Anerkennungsverfahren muss unter Berücksichtigung der russischen Rechtsprechung sehr genau geachtet werden, denn jeder einzelne kann einen Versagungsgrund nach sich ziehen:
a) Unwirksame Schiedsvereinbarung
b) Fehlende subjektive und objektive Schiedsfähigkeit
c) Benachrichtigung vom Schiedsverfahren
d) Verstoß gegen den ordre public
Trotzdem kann im Vorfeld einer Vertragsverhandlung die Zuständigkeit russischer Gerichte für einen Exporteur oder Lieferanten in Deutschland bei der Durchsetzung von Ansprüchen unter Umständen erfolgversprechender sein. Will man die russischen Gerichte als Streitbeilegungsform möglichst vermeiden, bleibt nur die internationale Schiedsgerichtsbarkeit.
KASACHSTAN
Für Kasachstan ist eine Besonderheit zu beachten – das Land ist dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 nicht beigetreten. Wichtig ist aber die Anerkennung von ausländischen Schiedsgerichtssprüchen, da Kasachstan 1996 dem New Yorker Abkommen beigetreten ist. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer staatlicher Gerichte und ausländischer Schiedsgerichte kann in Kasachstan nur im Falle des Vorhandenseins eines entsprechenden völkerrechtlichen Vertrags, der durch Kasachstan ratifiziert wurde, erfolgen.
Eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Gerichtsurteils wird von den ordentlichen Gerichten getroffen. Bei wirtschaftlichen Streitigkeiten kann auch der Weg zu den staatlichen kasachischen Wirtschaftsgerichten eine weitere Möglichkeit sein seine Forderungen durchzusetzen. Falls Streitigkeiten vor den kasachischen Wirtschaftsgerichten entschieden werden, sollte auch Russisch als Vertragssprache Vorrang haben. Trotz einiger Mängel bei Entscheidungen und in Verfahren ist eine gerichtliche Entscheidung vor den Wirtschaftsgerichten nicht selten schneller zu erlangen als in Deutschland.
Die Anerkennung und Zwangsvollstreckung von Urteilen wird durch die noch üblichen Bestechungen im Justizwesen, die unzureichende Ausbildung von Richtern und ihre unangemessen niedrige Vergütung sowie die korrupte und mangelhafte Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen qualitativ negativ beeinflusst. Als Ausnahme kann das oberste Gericht der Republik genannt werden. Wir helfen Ihnen sich auf die lokalen Besonderheiten und Anforderungen einzustellen und begleiten Sie von Anfang an mit unserer Kompetenz in der Durchsetzung Ihrer Interessen und Forderungen.
UKRAINE
In der Ukraine gelten für die Anerkennung und die Vollstreckung eines ausländischen Urteils die Regeln der ukrainischen Zivilprozessordnung (Art. 390 Abs. 1), welche 2010 eingeführt wurde und der das Gegenseitigkeitsprinzip im ukrainischen Recht verankert hat. Die zeitliche Grenze für eine Anerkennung und eine Vollstreckung eines ausländischen Urteils sind drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils, es sei denn, es handelt sich um Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis. Im letzteren Fall können Entscheidungen zur Zwangsvollstreckung innerhalb der ganzen Zeit des Vollstreckungsverfahrens zur Begleichung der Schulden für die letzten drei Jahre vorgelegt werden. Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils wird von dem ordentlichen Gericht am Sitz des Schuldners verhandelt, oder wenn dieser in der Ukraine nicht
existiert, bei dem Gericht, innerhalb dessen Bezirks Vermögenswerte des Schuldners liegen, in die vollstreckt werden soll.
In der Ukraine wird das Gegenseitigkeitsprinzip nach der ukrainischen Zivilprozessordnung als Regelfall angenommen, sie muss nicht mehr wie früher durch Bescheinigungen der jeweiligen Justizministerien im konkreten Fall nachgewiesen werden. Konkret müssen mit einem Antrag auf die Anerkennung und die Vollstreckung eines ausländischen Urteils bei dem zuständigen ukrainischen Gericht die nachfolgenden Unterlagen eingereicht werden:
– amtlich beglaubigte Kopie des rechtskräftigen Urteils;
– Rechtskraftvermerk bzw. offizielle Urkunde, die die Rechtskraft des ausländischen Urteils nachweist
(falls sich dies dem Urteil selbst nicht entnehmen lässt);
– Nachweis darüber, dass die Partei, hinsichtlich deren die Entscheidung des ausländischen Gerichts
getroffen wurde und die im Gerichtsverfahren nicht teilgenommen hat, über Termin und Ort der
Gerichtsverhandlung ordnungsgemäß benachrichtigt wurde;
– wenn die Entscheidung schon vorher vollstreckt wurde, ein Nachweis, ab welchem Datum oder
hinsichtlich welchen Teils die Entscheidung der Vollstreckung unterliegt; und
– Vollmacht des Vertreters des Klägers, wenn dieser Antrag von einem Vertreter gestellt wurde.
Alle Unterlagen müssen im Original oder in einer amtlich beglaubigten Kopie, jeweils mit einer Apostille bzw. einer Überlegalisierung, sowie mit einer amtlich beglaubigten ukrainischen Übersetzung, vorgelegt werden.
Das Verfahren kann wie folgend beschrieben ablaufen: Ein deutscher Gläubiger macht seinen Anspruch vor einem deutschen Gericht geltend, wenn dessen Zuständigkeit gegeben ist oder dessen Zuständigkeit nicht bestritten wird; ggf. wird ein Anspruch, der innerhalb der Ukraine besteht, an eine deutsche (verbundene) Gesellschaft abgetreten und Investitionsschutz in der Ukraine dann von dieser in Deutschland geltend gemacht. Wenn ein rechtskräftiges Urteil in Deutschland erstritten worden ist, erfolgt die Anerkennung des deutschen Urteils in der Ukraine nach einem festgelegten Verfahren und das ukrainische Erkenntnis- und Gerichtsverfahren ist umgangen. Allerdings erfolgt die eigentliche Zwangsvollstreckung des anerkannten Urteils nach dem ukrainischen
Zwangsvollstreckungsrecht. Dieses kann auch durch eine Anerkennung nicht umgangen werden, wenn die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden soll, in der Ukraine gelegen sind.